Der Mehrerlös aus einer Pfandversteigerung nach Abzug des Darlehens, den Zinsen und Gebühren, die Kosten für den Auktionator, dies ist der Überschuss und steht dem Pfandgeber zu.
Als Überschuss wird in der Betriebswirtschaftslehre der Gewinn bezeichnet, welcher den positiven Erfolg selbstständiger einzelwirtschaftlicher Tätigkeit beschreibt. Der Gewinn ergibt sich aus der Differenz zwischen Erlös und Kosten.
In einem Pfandleihhaus stellen sich sogenannte Überschüsse etwas anders dar. Falls ein Pfand nach Ablauf der Vertragsdauer, meist drei Monate und einen Monat Karenzzeit, nicht eingelöst oder verlängert wird, kommt es zu einer öffentlichen Versteigerung. Sollte dabei ein Pfand einen Mehrerlös erwirtschaften, das heißt nach Abzug des Darlehens, den Zinsen und Gebühren, den Kosten für den Auktionator, sowie den anteiligen Verwertungskosten, ist dies der Überschuss und steht dem Auslösungsberechtigten (Pfandgeber) zu. Mit dem dazugehörigen Pfandschein kann der Kunde den Überschuss innerhalb von zwei Jahren im Pfandhaus geltend machen, falls dies nicht geschieht, muss dieser der zuständigen Behörde abgeführt werden und verfällt.
Stehen den Überschüssen Mindererlöse aus früheren Vereinbarungen mit demselben Verpfänder gegenüber, so darf sich die Pfandleihe hinsichtlich des Mindererlöses aus dem Überschuss befriedigen.