Eigentumsnachweis

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[ˈaɪɡəntuːmsˈnaːxvais]

Der Eigentumsnachweis bescheinigt den Besitz eines Objektes, ihn zu benützen und frei darüber zu verfügen.

Ihr Dr. Manni

Als Eigentum bezeichnet man die rechtliche Herrschaft über eine Sache, die Befugnis sie zu besitzen, zu benützen und frei darüber zu verfügen, sofern nicht Gesetz oder Rechte Dritter dem entgegenstehen. In den meisten Verfassungen ist Eigentum als Grundrecht geschützt, inhaltlich aber nicht bestimmt. Auch spricht man bei Eigentum als ein Bündel von Rechten und Berechtigungen, welches das Handeln und die Beziehungen zwischen Personen symbolisiert. Im § 1006 BGB ist die gesetzliche Vermutung enthalten, das der Besitzer einer beweglichen Sache auch Eigentümer der Sache ist. Er kann lediglich beweisen, dass er das Eigentum einmal erworben hat, z.B. durch einen Kaufbeleg und deshalb wird vermutet, dass das Eigentum fortbesteht! Dies kommt auch bei einer Beleihung in einem Pfandhaus zum tragen. Falls man Technik, wie Handys, Laptops, etc. als Pfand abgeben möchte, wird oft als Eigentumsnachweis der Barverkaufsbeleg gefordert, auch als Nachweis dass es kein Ratenkauf ist, also nicht noch sogenannte Rechte Dritter bestehen. Dies gilt ebenso bei der KFZ-Beleihung, hier werden Fahrzeugschein und –Brief benötigt, da ein finanziertes oder Leasing-Fahrzeug nicht als Pfand hinterlegt werden kann. Außerdem erklärt sich der Verpfänder, auch bei Wertgegenständen, die nicht belegbar sind, mit Übergabe des Pfandes und Entgegennahme des Pfandscheines, dass das Pfand sein freies Eigentum ist.